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Orientierung im Trauerfall

Wir können Ihnen die Frage nach dem „Warum“ nicht beantworten, aber wir können Ihnen in dieser schweren Zeit eine Stütze sein.

Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick verschaffen, was im Trauerfall zu beachten ist. 

Erste Schritte

Orientierung im Trauerfall - Erste Schritte

Im Trauerfall müssen einige Formalitäten zwingend erledigt werden:

Totenschein besorgenSie erhalten den Totenschein im Krankenhaus bzw. beim Arzt (abhängig vom Sterbeort).Den Totenschein brauchen Sie, um die Sterbeurkunde zu beantragen.
Testament findenEs ist sinnvoll, nach einem Testament zu suchen. Haben Sie ein solches gefunden, müssen Sie es zum Nachlassgericht (d. h. zum Amtsgericht des Verstorbenen) bringen.
Hinweis: Öffentliche Testamente werden beim Amtsgericht verwahrt.
Ausweise / Urkunden suchenZur Vorlage bei verschiedenen Ämtern benötigen Sie diverse Dokumente: amtliche Dokumente des Verstorbenen (Ausweis, Familienstammbuch, Geburtsurkunde etc.)
Sterbeurkunde beantragenDie Sterbeurkunde dient als amtliche Bestätigung des Todesfalls und wird zur weiteren Nachlassabwicklung zwingend benötigt. Zur Beantragung müssen Sie beim Standesamt des Sterbeortes u. a. Totenschein, Ausweis, Geburts-, Heirats-, oder auch Scheidungsurkunde des Verstorbenen vorlegen. Es ist ratsam, zwei bis drei Originale zu beantragen.
Informationen im Überblick

Wichtige Informationen für Sie im Überblick

Auskünfte zu Konten und Verfügungsmöglichkeiten:

MitkontoinhaberAls überlebender Mitkontoinhaber eines Gemeinschaftskontos (mit Einzelverfügungsberechtigung) können Sie weiterhin über das Konto verfügen. Karten, die auf Ihren eigenen Namen ausgestellt sind, funktionieren weiterhin.
Hinweis: Die Guthabenhälfte des Verstorbenen zählt zur Erbmasse.
BevollmächtigteBevollmächtigte, deren Vollmachtsumfang über den Tod hinaus geht, können weiterhin über die Nachlasskonten verfügen. Kontaktieren Sie hierzu den zuständigen Berater.
Vorsorge- und GeneralvollmachtenHandelt es sich bei diesen Vollmachten um keine sparkassen-eigenen Vollmachten (z. B. notarielle oder privatschriftliche Vollmacht), so lassen Sie diese von Ihrem Berater prüfen. Damit der Berater die richtige Aussage treffen kann, ist es wichtig, dass die Originalvollmacht vorliegt.
Online-BankingBesitzen Sie einen Online-Banking-Zugang und verwalten Sie in diesem bereits die Konten des Verstorbenen, so ändert sich für Sie vorerst nichts.

 

Bitte beachten Sie: Sind keine Verfügungsberechtigungen vorhanden, können sich die Erben berechtigen lassen. Hierzu müssen die Erben aus rechtlichen Gründen vor Auskunftserteilung bzw. Verfügungen einen Erbnachweis vorlegen. Hinweis: Gibt es mehrere Erben, so sind diese nur gemeinschaftlich berechtigt.

 

Zahlungsaufträge:
Daueraufträge/Lastschriften
Daueraufträge und Lastschriften enden nicht mit dem Todesfall. Eine Löschung kann von Mitkontoinhabern, Verfügungsberechtigten bzw. den Erben in Auftrag gegeben werden.
Legitimation der Erben

Legitimation der Erben

Für eine reibungslose Nachlassabwicklung müssen sich alle Erben vor Ort in der Sparkasse legitimieren. Zudem sind weitere Unterlagen als Erbnachweis vorzulegen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Original Sterbeurkunde
  • Personalausweis oder Reisepass aller Erben

Unterlagen, die als Erbnachweis vorgelegt werden können:

Erbschein oder beglaubigte AbschriftAls Erbe müssen Sie den Erbschein beim Nachlassgericht (i. d. R. Amtsgericht des Verstorbenen) beantragen. Die Gebühren sind abhängig vom Nachlasswert.
Europäisches NachlasszeugnisHiermit kann die Abwicklung eines grenzüberschreitenden Erbfalles innerhalb der EU abgewickelt werden und ist in dem EU-Land erhältlich, dass für die Erbsache zuständig ist. Das Dokument hat nur eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Testament inklusive Eröffnungsprotokoll des NachlassgerichtsNotarielle Testamente werden bei Gericht verwahrt. Wenn Sie ein eigenhändiges Testament auffinden, müssen Sie dieses unverzüglich beim Nachlassgericht einreichen. Bei Vorlage des Testaments bei der Sparkasse müssen alle in der Eröffnungsniederschrift genannten Testamente mit eingereicht werden.
Erbvertrag inklusive Niederschrift über die EröffnungsverhandlungErbverträge können beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Bei Einreichung des Erbvertrages bei der Sparkasse müssen alle in der Eröffnungsniederschrift genannten Erbverträge mit vorgelegt werden.

Welche Unterlagen genau benötigt werden, hängt davon ab, welche Konten der Verstorbene bei uns führt bzw. welche Regelungen bereits zu Lebzeiten getroffen wurden.

Vereinbaren Sie am besten einen Termin mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater, sie helfen Ihnen gerne weiter.

Bitte bringen Sie die Sterbeurkunde sowie die Erbnachweise im Original bzw. als beglaubigte Abschrift mit.

Weiteres zur Nachlassabwicklung

Weitere Informationen zur Nachlassabwicklung

ErbschaftsvollmachtZur Vereinfachung der Nachlassabwicklung bei mehreren Erben kann ein Erbe bzw. eine weitere Person bevollmächtigt werden.
Meldung an das FinanzamtDie Sparkasse ist, gemäß § 33 ErbStG, verpflichtet, bei Tod eines Kunden dem Finanzamt über die zum Nachlassgehörenden Vermögenswerte sowie das Bestehen von Schließfächern eine Meldung zu erteilen. Als Erbe erhalten Sie von Ihrem Berater / Ihrer Beraterin eine Kopie der Meldung.
Hinweis bei ausländischen ErbenBei Erbfällen, in denen einer der Erbberechtigten bzw. Begünstigten weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat oder bei denen das Nachlassvermögen (oder auch nur ein Teil davon) ins Auslandübertragen wird, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die vom zuständigen Finanzamt erstellt wird, vorzulegen.

Karten und Konten des Verstorbenen

Karten des VerstorbenenGeben Sie die Karten des Verstorbenen bitte bei uns ab. Gegebenenfalls werden diese Karten beim nächsten Einsatz an ein SB-Gerät eingezogen.
SparurkundenZur Nachlassabwicklung benötigen wir die Sparbücher des Verstorbenen.
Vereinbaren Sie am besten einen Termin mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater, sie helfen Ihnen gerne weiter.

Bitte bringen Sie die Sterbeurkunde sowie die Erbnachweise im Original bzw. als beglaubigte Abschrift mit.

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