Im Trauerfall müssen einige Formalitäten zwingend erledigt werden:
| Totenschein besorgen | Sie erhalten den Totenschein im Krankenhaus bzw. beim Arzt (abhängig vom Sterbeort).Den Totenschein brauchen Sie, um die Sterbeurkunde zu beantragen. |
| Testament finden | Es ist sinnvoll, nach einem Testament zu suchen. Haben Sie ein solches gefunden, müssen Sie es zum Nachlassgericht (d. h. zum Amtsgericht des Verstorbenen) bringen. Hinweis: Öffentliche Testamente werden beim Amtsgericht verwahrt. |
| Ausweise / Urkunden suchen | Zur Vorlage bei verschiedenen Ämtern benötigen Sie diverse Dokumente: amtliche Dokumente des Verstorbenen (Ausweis, Familienstammbuch, Geburtsurkunde etc.) |
| Sterbeurkunde beantragen | Die Sterbeurkunde dient als amtliche Bestätigung des Todesfalls und wird zur weiteren Nachlassabwicklung zwingend benötigt. Zur Beantragung müssen Sie beim Standesamt des Sterbeortes u. a. Totenschein, Ausweis, Geburts-, Heirats-, oder auch Scheidungsurkunde des Verstorbenen vorlegen. Es ist ratsam, zwei bis drei Originale zu beantragen. |
Auskünfte zu Konten und Verfügungsmöglichkeiten:
| Mitkontoinhaber | Als überlebender Mitkontoinhaber eines Gemeinschaftskontos (mit Einzelverfügungsberechtigung) können Sie weiterhin über das Konto verfügen. Karten, die auf Ihren eigenen Namen ausgestellt sind, funktionieren weiterhin. Hinweis: Die Guthabenhälfte des Verstorbenen zählt zur Erbmasse. |
| Bevollmächtigte | Bevollmächtigte, deren Vollmachtsumfang über den Tod hinaus geht, können weiterhin über die Nachlasskonten verfügen. Kontaktieren Sie hierzu den zuständigen Berater. |
| Vorsorge- und Generalvollmachten | Handelt es sich bei diesen Vollmachten um keine sparkassen-eigenen Vollmachten (z. B. notarielle oder privatschriftliche Vollmacht), so lassen Sie diese von Ihrem Berater prüfen. Damit der Berater die richtige Aussage treffen kann, ist es wichtig, dass die Originalvollmacht vorliegt. |
| Online-Banking | Besitzen Sie einen Online-Banking-Zugang und verwalten Sie in diesem bereits die Konten des Verstorbenen, so ändert sich für Sie vorerst nichts. |
Bitte beachten Sie: Sind keine Verfügungsberechtigungen vorhanden, können sich die Erben berechtigen lassen. Hierzu müssen die Erben aus rechtlichen Gründen vor Auskunftserteilung bzw. Verfügungen einen Erbnachweis vorlegen. Hinweis: Gibt es mehrere Erben, so sind diese nur gemeinschaftlich berechtigt.
| Zahlungsaufträge: Daueraufträge/Lastschriften | Daueraufträge und Lastschriften enden nicht mit dem Todesfall. Eine Löschung kann von Mitkontoinhabern, Verfügungsberechtigten bzw. den Erben in Auftrag gegeben werden. |
Für eine reibungslose Nachlassabwicklung müssen sich alle Erben vor Ort in der Sparkasse legitimieren. Zudem sind weitere Unterlagen als Erbnachweis vorzulegen.
Vorzulegende Unterlagen:
Unterlagen, die als Erbnachweis vorgelegt werden können:
| Erbschein oder beglaubigte Abschrift | Als Erbe müssen Sie den Erbschein beim Nachlassgericht (i. d. R. Amtsgericht des Verstorbenen) beantragen. Die Gebühren sind abhängig vom Nachlasswert. |
| Europäisches Nachlasszeugnis | Hiermit kann die Abwicklung eines grenzüberschreitenden Erbfalles innerhalb der EU abgewickelt werden und ist in dem EU-Land erhältlich, dass für die Erbsache zuständig ist. Das Dokument hat nur eine Gültigkeit von sechs Monaten. |
| Testament inklusive Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts | Notarielle Testamente werden bei Gericht verwahrt. Wenn Sie ein eigenhändiges Testament auffinden, müssen Sie dieses unverzüglich beim Nachlassgericht einreichen. Bei Vorlage des Testaments bei der Sparkasse müssen alle in der Eröffnungsniederschrift genannten Testamente mit eingereicht werden. |
| Erbvertrag inklusive Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung | Erbverträge können beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Bei Einreichung des Erbvertrages bei der Sparkasse müssen alle in der Eröffnungsniederschrift genannten Erbverträge mit vorgelegt werden. |
Welche Unterlagen genau benötigt werden, hängt davon ab, welche Konten der Verstorbene bei uns führt bzw. welche Regelungen bereits zu Lebzeiten getroffen wurden.
| Erbschaftsvollmacht | Zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung bei mehreren Erben kann ein Erbe bzw. eine weitere Person bevollmächtigt werden. |
| Meldung an das Finanzamt | Die Sparkasse ist, gemäß § 33 ErbStG, verpflichtet, bei Tod eines Kunden dem Finanzamt über die zum Nachlassgehörenden Vermögenswerte sowie das Bestehen von Schließfächern eine Meldung zu erteilen. Als Erbe erhalten Sie von Ihrem Berater / Ihrer Beraterin eine Kopie der Meldung. |
| Hinweis bei ausländischen Erben | Bei Erbfällen, in denen einer der Erbberechtigten bzw. Begünstigten weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat oder bei denen das Nachlassvermögen (oder auch nur ein Teil davon) ins Auslandübertragen wird, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die vom zuständigen Finanzamt erstellt wird, vorzulegen. |
| Karten des Verstorbenen | Geben Sie die Karten des Verstorbenen bitte bei uns ab. Gegebenenfalls werden diese Karten beim nächsten Einsatz an ein SB-Gerät eingezogen. |
| Sparurkunden | Zur Nachlassabwicklung benötigen wir die Sparbücher des Verstorbenen. |
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